Satzung des Stadtsportverbandes
§ 1 Name, Wesen, Sitz
Der Stadtsportverband, im folgenden SSV genannt, ist die Gemeinschaft der Sportvereine der Stadt Siegen. Als selbständige Untergliederung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen eV erkennt er dessen Satzung an und fördert die Zielsetzung des Landessportbundes NW im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit. Er ist der Nachfolger des am 18.04.1950 gegründeten Stadtverbandes für Leibesübungen. Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Siegen unter VR Nr. 1403 eingetragen
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der SSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§ 3 Zweck
Zweck des SSV ist es
(1) dafür einzutreten, daß allen Einwohnern in der Stadt Siegen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
(2) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
(3) den Sport in überverbindlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber der Stadt Siegen und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammen- hängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
§ 4 Aufgaben
Der SSV hat die Aufgabe, alle Belange des Sportes in der Stadt Siegen wahrzunehmen, insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine in der Stadt Siegen,
b) Förderung der Jugendpflege, insbesondere in volkserzieherischer und staats- politischer Hinsicht (Durchführung von überfachlichen Kursen für Jugendleiter, Vertretung der Sportjugend im Jugendring, im Jugendwohlfahrts- und Sportausschuß der Stadt Siegen),
c) Förderung des Breiten- und Leistungssportes,
d) Heranziehung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen auch für die Vereine und ihrer Schulung,
e) Wahrnehmung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben jeder Art und von Freizeit- planung,
f) Organisation und Werbung für die Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen,
g) Unterstützung der Arbeiten für den Gesundheitsschutz, soziale Belange und den Versicherungsschutz der Sportler und der Sporthilfe des Landessportbundes,
h) Unterstützung der Arbeiten an Umweltproblemen und Umweltschutz,
i) Förderung des Sportstättenbaus und Mitarbeit an den Erhebungen über den Stand der Sportstätten, deren Verbesserung und deren Einrichtungen,
j) Durchführung und Koordinierung von Werbe- und Sportveranstaltung in der Stadt Siegen,
k) Förderung und Planung von Sportbeziehungen.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlage für das Handeln des SSV ist diese Satzung. Darüberhinaus ist der SSV berechtigt, für besondere Organisationsprobleme Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrungsordnung usw.) zur Durchführung seiner Aufgaben zu beschließen. Die Satzung und die Ordnungen des SSV dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen eV stehen.
(2) Etwaige Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des SSV sind:
a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 2 der LSB-Satzung) angehören,
b) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitglieder- organisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbundes Nordrhein- Westfalen (§ 6 Abs. 4 der LSB-Satzung) angehören,
c) als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen.
(2) Die vorgenannten Mitglieder können dem SSV nur dann angehören, wenn sie gemeinnützige Vereine bzw. Organisationen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sind. Als Voraussetzung für ihre Aufnahme in den SSV haben sie ihre Gemeinnützigkeit dem SSV durch Vorlage des Körper- schaftssteuer-Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes oder einer gleich- artigen Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
§ 7 Aufnahme
Die Mitglieder des SSV werden auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes des SSV aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliederorganisation des LSB NW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Vorlage des Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes oder einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erbringen.
§ 8 Austritt, Ausschluß und Auflösung
(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:
a) mit dem Ende ihre Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW,
b) durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des auslaufenden Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
§ 10 Ehrenvorsitzende/r und Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Sport durch Vorstandstätigkeit im SSV verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehren- mitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder gehören dem Vorstand mit Stimmrecht an.
§ 11 Organe
Die Organe des SSV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV übertragen hat.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV,
b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,
e) die Festlegung der Mitgliederbeiträge,
f) die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 14,
g) die Beschlußfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vertretern der Mitglieder,
b) den Mitgliedern des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach Nr. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens drei Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung, spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.
(7) Antragsberechtigt sind:
a) die Mitglieder
b) der Vorstand.
(8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt.
(9)
a) Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme.
b) Ordentliche Mitglieder haben darüberhinaus ab 300 Mitglieder für weitere angefangene 300 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr.
c) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
(10) Die nach Abs. 3a) teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Vertreter wahr.
(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muß zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einberufen.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese von einem Drittel der Mitglieder des SSV beantragt wird.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und Sinne der Satzung und der Beschlüsse Mitgliederversammlung. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Jugendwart/in
e) dem/der stellvertretenden Jugendwart/in
f) dem/der Geschäftsführer/in
g) dem/der Sozialwart/in
h) dem/der Sportabzeichenbeauftragten
i) dem/der Frauenwart/in
j) dem/der Sportwart/in
k) 4 bis 6 Beisitzern/Beisitzerinnen
Die vorgenannten Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Amtsjahre gewählt. Die vorstehend unter Buchstaben a), c), e), g), i), j) aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Hälfte der jeweiligen Beisitzer/innen werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Hälfte der jeweiligen Beisitzer werden in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahl des Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zur Vertretung des Vereins i.S. des S 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem der zwei Stellvertreter berechtigt. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an seine/ihre Stelle der/die andere stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden. Im übrigen vertritt der/die Vorsitzende den SSV innerhalb und außerhalb des Vereins. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung, führt deren Beschlüsse aus und erstattet die in der Mitgliederversammlung vorzulegenden Berichte. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 15 Sportjugend
Die Sportjugend des SSV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und etwaiger Ordnungen des SSV selbständig. Sie wählt aus ihrer Mitte den Jugendwart, der in der Mitgliederversammlung als Mitglied des Vorstandes nur zu bestätigen ist. Alles nähere ist durch eine Jugendordnung zu regeln.
§ 16 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der/die Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Entscheidung durch den Vorstand.
§ 17 Wirtschaftsführung
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß vorzulegen. Geschäfts- jahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.
§ 18 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungs- teilnehmer verlangt wird.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen gem. § 8 Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß über die Auflösung des SSV einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn Anträge auf geheime Abstimmung von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.
(5) Alle Wahlen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für die kommissarische Verwaltung des Amtes zu wählen.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung des SSV kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, deren Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen muß. Diese muß den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten erforderlich. Sollte die erste außerordentliche Versammlung nicht beschlußfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung in jedem Falle beschlußfähig. Der Beschluß über die Auflösung des SSV bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Siegen für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
Siegen, den 15. April 1988
20. April 1989













